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StuB Nr. 10 vom Seite 423

Veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Anmerkungen zum

StB/Syndikus-RA Stephan Freischläger und StBin/Syndikus-RAin Anna Peterich

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern nach § 34c EStG spielt für international tätige Unternehmen eine wichtige Rolle. Dabei ist die Anrechnung der Höhe nach begrenzt. Die Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuer hängt u. a. maßgeblich davon ab, in welcher Höhe die ausländischen Einkünfte durch wirtschaftlich im Zusammenhang stehende Aufwendungen gemindert werden. Die Finanzverwaltung ist dabei bestrebt, den ausländischen Einnahmen möglichst viele Aufwendungen zuzurechnen, da dies die Höhe der anrechenbaren ausländischen Steuern im Rahmen des Anrechnungshöchstbetrags mindert. Mit Urteil vom hat der BFH Stellung zum wirtschaftlichen Zusammenhang von Aufwendungen und ausländischen Einnahmen genommen. Nach Auffassung des BFH ist dabei ein spezifisch zweckgerichteter Veranlassungsbezug von Aufwendungen mit Einnahmen erforderlich, der den Abzug von Aufwendungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zugunsten der Stpfl. begrenzt.

Kernaussagen
  • Mit hat der BFH in begrüßenswerter Weise die Anrechnung von Betriebsausgaben auf diejenigen begrenzt, die mit den Lizenzeinnahmen des konkreten Jahres im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

  • Der BFH hat somit eine streng projektbezogene und keine einkunftsartbezogene Betrachtungsweise vorgenommen.

  • Um Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, sollten betroffene Unternehmen auf eine klare Zuordnung der Betriebsausgaben zu konkreten Lizenzeinnahmen bzw. den diesen zugrunde liegenden F&E-Vorhaben durch eine entsprechende Kostenstellenrechnung achten.

I. Hintergrund

[i]Haverkamp/Winkelmann, Der Anrechnungshöchstbetrag als Begrenzung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern, IWB 5/2023 S. 201, NWB EAAAJ-35225 Erzielen deutsche Stpfl. z. B. Lizenzeinkünfte im Ausland, werden für diese Einkünfte oft Quellensteuern einbehalten. Da unbeschränkt Stpfl. in Deutschland mit ihrem Welteinkommen zur Besteuerung herangezogen werden, kann es bei der abermaligen Besteuerung der Lizenzeinkünfte im Inland zur Doppelbesteuerung kommen. Die Vermeidung bzw. Verringerung der Doppelbesteuerung wird im Inland durch die Anrechnung ausländischer Quellensteuer erreicht. Zentrale Rolle spielt dabei die Vorschrift des § 34c EStG, die mit einigen Modifikationen auch für Kapitalgesellschaften gilt (§ 26 KStG). Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist jedoch nicht unbegrenzt möglich. Vielmehr wird die Anrechnung der Höhe nach auf die inländische Steuer beschränkt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt (sog. Anrechnungshöchstbetrag). Für den Anrechnungshöchstbetrag muss berechnet werden, wie viel inländische Steuer auf die ausländischen Einkünfte entfällt (Formel: tarifliche Körperschaftsteuer • ausländische Einkünfte/Summe der Einkünfte). Um die ausländischen Einkünfte zu ermitteln, müssen diejenigen Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abgezogen werden, die mit diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 34c Abs. 1 Satz 4 EStG i. V. mit § 26 KStG).