Betriebliche Veranlassung einer dem Arbeitnehmer-Ehegatten
erteilten Pensionszusage
Leitsatz
1. Weder die neuere Rechtsprechung
des BVerfG noch das
(BFHE 148,
37,
BStBl II 1987, 205) stehen der
Zulässigkeit eines Fremdvergleichs zum Nachweis der betrieblichen
Veranlassung einer Pensionszusage an den Arbeitnehmer-Ehegatten entgegen.
2. Wird einem 36jährigen
Arbeitnehmer-Ehegatten eine dienstzeitunabhängige Invaliditätsrente
in Höhe von 75 v. H. der Aktivbezüge zugesagt, so ist die
Pensionszusage nicht betrieblich veranlaßt.
3. Gilt die Pensionszusage insoweit
als betrieblich veranlaßt, als sie an die Stelle einer fehlenden
Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung getreten ist, so
können fiktive Arbeitgeberbeiträge in der Zeit zwischen dem Beginn
des steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses und der Erteilung der
Pensionszusage nicht berücksichtigt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 969 BFH/NV 1989 S. 46 Nr. 11 NAAAA-93012
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