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IWB Nr. 9 vom Seite 339

Die Rechtsfolgen der neuen Hinzurechnungsbesteuerung

Die neuen Vorgaben des Außensteuergesetzes sind teilweise noch komplexer in der Handhabung

Prof. Dr. Lars Micker

Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz ist es zu einer umfassenden Reform der Hinzurechnungsbesteuerung gekommen. Deutschland ist damit der Verpflichtung nachgekommen, die Mindeststandards aus Art. 7 und 8 der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (Anti-Tax-Avoidance-Directive - ATAD) umzusetzen. Die neugefassten Regelungen gelten nach § 21 Abs. 4 Satz 1 AStG erstmals für Zwischeneinkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem beginnt. Neben den Änderungen der Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung sind für die Praxis ggf. auch die vielfältigen Neuerungen auf der Rechtsfolgenseite relevant. Der Beitrag stellt diese im Überblick dar, vergleicht die alte mit der neuen Rechtslage und gibt Hinweise auf bestehende Unsicherheiten, die einer Klärung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung bedürfen.

Kernaussagen
  • Der Hinzurechnungsbetrag gilt nach neuer Rechtslage in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet, womit eine Verschiebung von Erklärungsabgabefristen und Anzeigepflichten einhergeht.

  • Aufgrund der ab 2022 geltenden Bilanzierungspflichten, unterliegt möglicherweise auch ein Übergangsgewinn der Hinzurechnungsbesteuerung.

  • Eine Kürzung der Beteiligungserträge (§ 11 Abs. 2 AStG) erfolgt maximal i. H. des (zumindest) teilweise steuerpflichtigen Teils. Eine weitere Begrenzung erfolgt auf das sog. Gesamtkorrekturvolumen, wobei sich (erhebliche) Unterschiede in Abhängigkeit von der Person des Steuerpflichtigen ergeben.S. 340