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Deutsche Auslandsrentner in Italien – Dolce Vita adé
Der Erste Senat des BFH hatte in einem Beschluss v. (I B 37/11, NWB CAAAD-92616) zu Art. 19 Abs. 4 DBA Italien die Auffassung vertreten, dass auf Basis der gewählten Abkommensformulierung „von“ dem Staat für eine Besteuerung von italienischen Sozialversicherungsrenten bei dem in Deutschland ansässigen Rentenbezieher die staatliche Stelle nicht nur der formell Zahlende, sondern auch der wirtschaftliche Träger der Renten sein müsse. Da die Altersrente aus den Beitragsleistungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber stammt, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, so dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht habe. In einem neueren Streit kehrte der BFH den umgekehrten Sachverhalt zulasten eines deutschen Rentners in Italien um (, NWB PAAAJ-35658).
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I. Sachverhalt, der dem neuen BFH-Urteil zugrunde lag
Der Kläger war ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien, der eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezog. Einkommensteuererklärungen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht reichte er beim zuständigen deutschen Finanzamt nicht ein. Er berief sich darauf, dass...