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IWB Nr. 9 vom Seite 372

Deutsche Auslandsrentner in Italien – Dolce Vita adé

BFH, Urteil v. 17.8.2022 - I R 17/19

Prof. Dr. Siegfried Grotherr

[i]BFH, Urteil v. 17.8.2022 - I R 17/19, NWB PAAAJ-35658 Auslandsrentner, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialversicherungsrente) beziehen, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Das DBA Italien sieht ein ausschließliches Besteuerungsrecht zugunsten des Quellenstaates vor, wenn der Empfänger zugleich nur Staatsangehöriger dieses Staates ist. Gemäß der Auslegung des Abkommens durch den Ersten Senat im war eine Besteuerung durch den Quellenstaat Deutschland nicht möglich. Mit dem ändert der Senat diese Rechtsprechung, so dass bei deutschen Auslandsrentnern mit Wohnsitz in Italien ein deutscher Besteuerungsanspruch besteht, wo bisher von der Rechtsprechung keiner gesehen wurde. Die Rechtsprechungsänderung trifft deutsche Auslandsrentner in Italien, sofern sich diese erfolgreich beim zuständigen deutschen Finanzamt auf die BFH-Rechtsprechung im Beschluss v.  berufen hatten; sie sehen sich nun mit einem zusätzlichen Befolgungsaufwand und mit zusätzlichen Steuerzahlungen in Deutschland konfrontiert. Der Beitrag setzt sich mit dieser Änderung der Rechtsprechung und den möglichen Konsequenzen näher auseinander.

Kernaussagen
  • Im Beschluss v.  hatte der BFH vertreten, dass der präpositionelle Terminus „von“ dem Staat zum Ausdruck bringt, dass die gezahlte Sozialversicherungsrente für die Begründung eines Besteuerungsrechts zugunsten des Quellenstaates auch eine wirtschaftliche Belastung für die zahlende „öffentliche Hand“ darstellen muss.

  • Im Urteil v.  änderte der Erste Senat seine Sichtweise und stellte klar, dass unter den abkommensrechtlichen Begriff „Ruhegehälter“ Leistungen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates auch dann fallen, wenn diese durch die Leistungsempfänger in Form von früheren Beitragszahlungen größtenteils „eigenfinanziert“ sind.

  • Die Rechtsprechungsänderung führt dazu, dass in Italien ansässige Auslandsrentner mit deutscher Staatsangehörigkeit die aus Deutschland stammenden Sozialversicherungsrenten im Rahmen einer Steuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht im Inland zu versteuern haben oder durch Stellung eines Antrags zur unbeschränkten Steuerpflicht u. U. eine inländische Steuerzahlung vermeiden können, was aber einen erheblichen Befolgungsaufwand auslöst.S. 373