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StuB Nr. 9 vom Beilage Seite 1

Immobilien im Ertragsteuerrecht

Grundlagen und aktuelle Entwicklungen

WP/StB Dr. Hannes Zieglmaier und StB Dr. Sebastian Sieber

Immobilien sind ein gesellschaftliches Dauerthema. Angefangen von dem seit Jahren hinter dem Bedarf weit zurückbleibenden Wohnungsneubau, über die hohe Bedeutung des Gebäudesektors für das Erreichen der globalen Klimaschutzziele bis hin zu explodierenden Baukosten in der Folge der Coronapandemie und des Ukrainekriegs stehen Immobilien immer wieder im Fokus der Öffentlichkeit und der Politik.

Zantopp, Immobilien: Besteuerung, Grundlagen, NWB QAAAE-56332

I. Einleitung

[i]Adrian, Anlagevermögen: Sachanlagen, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 3400, NWB GAAAH-92834 Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 8. Aufl. 2023, NWB DAAAJ-28560 Die Politik nutzt die Steuergesetzgebung regelmäßig, um privaten wie auch gewerblichen Immobilienbesitzern Anreize zu setzen, damit diese zur Lösung von Problemen wie der eingangs exemplarisch genannten beitragen. So willkommen steuerliche Förderung im Allgemeinen und bei Immobilien im Speziellen auch sein mag, so erhöht jede weitere politisch motivierte Maßnahme die ohnehin schon unübersichtliche Regelungsfülle zur Immobilienbesteuerung.

Vor diesem Hintergrund bereitet die vorliegende Beilage zum einen die Grundlagen der ertragsteuerlichen Behandlung von Immobilien auf und hebt zum anderen ausgewählte aktuelle Entwicklungen im Kontext der Immobilienbesteuerung hervor. Der Aufbau des Beitrags orientiert sich an dem typischen Lebenszyklus einer Immobilie, d. h. Erwerb, Besitz und Veräußerung.

II. Erwerb

1. Gebäude dem Grunde nach

1.1 Gebäudebegriff

Für Zwecke des Ertragsteuerrechts gibt es keine eigenständige Legaldefinition des Gebäudebegriffs. Für den Begriff des Gebäudes sind daher die Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechts maßgebend (vgl. R 7.1 Abs. 5 Satz 1 EStR).

Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es

  • Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt,

  • den Aufenthalt von Menschen gestattet,

  • fest mit dem Grund und Boden verbunden,

  • von einiger Beständigkeit und

  • ausreichend standfest ist.

Nähere Erläuterungen zu vorstehenden Merkmalen eines Gebäudes ergeben sich aus dem sog. „Abgrenzungserlass“ . Sollten im Einzelfall Zweifel bestehen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist, finden sich darüber hinaus v. a. in den Anlagen des genannten Erlasses zahlreiche Eingruppierungen für unterschiedliche Bauwerke.

Im Folgenden werden die Begriffe „Immobilie“ und „Gebäude“ synonym verwendet.