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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Rückwirkende Anwendung der §§ 13a, 13b ErbStG ab dem nicht verfassungswidrig (FG)
Bei der Erbschaftsteuer ist ab dem keine Steuerpause unter dem Gesichtspunkt eingetreten, dass es der Gesetzgeber nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden. Die im ErbStAnpG 2016 angeordnete echte Rückwirkung in Bezug auf die neugefassten, verschärften Regelungen zum Übergang von Betriebsvermögen in § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG 2016 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (im Streitfall: Besteuerung einer am erfolgten Schenkung von Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13b ErbStG i. d. F. des ErbStAnpG 2016). Bereits der Gesetzesbeschluss des Bundestages v. hat zu einer Zerstörung des Vertrauens auf das Fortbestehen der alten Rechtslage geführt; allen Steuerpflichtigen musste seit dem klar sein, dass es Ziel des Gesetzgeb...BStBl 2022 II S. 77