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IWB Nr. 8 vom Seite 321

Keine Nacherhebung von Zöllen durch nachträgliche Jahresendanpassungen

FG München, Urteil v. 27.10.2022 - 14 K 588/20

Dr. Sven-Eric Bärsch, Dr. Peter Reingen und Yannick Barbu

[i]FG München, Urteil v. 27.10.2022 - 14 K 588/20, NWB IAAAJ-33527 Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Hamamatsu Photonics Deutschland“ lassen es die Art. 28–31 des Zollkodex (ZK) nicht zu, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt. In Anwendung dieser Grundsätze hatte der BFH jüngst entschieden, dass eine nachträgliche Anpassung der Verrechnungspreise zum Jahresende nicht zu einer Erstattung der Einfuhrabgaben führt. Ebenfalls im Jahr 2022 hatte sich das FG München mit dem umgekehrten Fall zu beschäftigen. Dieser betraf die Frage, ob eine nachträgliche Erhöhung der Verrechnungspreise im Wege einer Jahresendanpassung zu einer Nachzahlung von Einfuhrabgaben führen kann. Mit Urteil v.  wurde diese Frage verneint. Dieser Beitrag stellt die FG-Entscheidung und ihre Folgen im Einzelnen dar.

Kernaussagen
  • In Abhängigkeit von der angewandten Verrechnungspreismethode kommt es bei der Lieferung von Waren regelmäßig zu nachträglichen Preisanpassungen. Sofern es sich dabei um eine Preiserhöhung handelt, war es bislang gängige Praxis der Hauptzollämter, die ursprüngliche Zollanmeldung entsprechend zu ändern und Einfuhrabgaben nachzuerheben.

  • Nach der Auffassung des FG München führen die Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH und des BFH jedoch dazu, dass bei nachträglichen, nicht warenbezogenen Preiserhöhungen keine Nacherhebung von Einfuhrabgaben zu erfolgen hat, sofern die Preisanpassung im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht quantifizierbar war. Dies gilt unabhängig von der angewandten Zollwertermittlungsmethode, denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Zollwertermittlung streng waren- und vor allem stichtagsbezogen.

  • Das Gericht sorgt somit für die zollrechtliche Gleichbehandlung von nachträglichen Preisreduktionen und -erhöhungen im Einklang mit den Vorgaben des EuGH. Vorbehaltlich der Revisionsentscheidung dürfte die Angemessenheit des Verrechnungspreissystems für gruppeninterne Lieferungen nun auch für die Zollanmeldung an Bedeutung gewinnen.S. 322