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IWB Nr. 8 vom Seite 295

Substanz-Double-Dips

Ein Denkanstoß zur steuerlichen Zurechnung von Substanzschöpfungsbeiträgen

Marcus von Goldacker und Prof. Dr. Robert Ullmann

Werden nur einmalig vorliegende Substanzschöpfungsbeiträge zugleich mehreren Rechtsträgern steuerlich zugerechnet, so entstehen Substanz-Double-Dips. Der nachfolgende Beitrag gibt hierzu einen kurzen Denkanstoß. Es wird gezeigt, dass der Boden für Substanz-Double-Dips bereitet wird durch das Fehlen eines gesetzlich (einheitlich) definierten Begriffs der „Substanz“ in Zusammenwirkung mit grenzüberschreitenden Qualifikationskonflikten in den Zurechnungsregeln von Substanzschöpfungsbeiträgen. Zugleich fehlen sowohl im nationalen als auch im internationalen Steuerrecht geeignete Abwehrnormen.

Kernaussagen
  • Substanz-Double-Dips entstehen, wenn einmalig vorliegende Substanzschöpfungsbeiträge (z. B. ein Bürogebäude) zugleich mehreren Rechtsträgern steuerlich zugerechnet werden. Rechtsfolge ist regelmäßig, dass in mehreren Staaten die einschlägigen steuerlichen Missbrauchsvermeidungsnormen nicht greifen.

  • Auslöser für Substanz-Double-Dips ist die fehlende steuerliche Definition des Begriffs „Substanz“ in Zusammenwirkung mit grenzüberschreitenden Qualifikationskonflikten bei der steuerlichen Zurechnung von Substanzschöpfungsbeiträgen.

  • Es bestehen bisher keine Abwehrnormen gegen Substanz-Double-Dips und auch keine Korrespondenzregelungen.