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Keine Nacherhebung von Zöllen durch nachträgliche Jahresendanpassungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 321Die für gruppeninterne Lieferungen vereinbarten Verrechnungspreise haben bei Lieferungen aus Drittländern nicht nur ertragsteuerliche Bedeutung, sondern können als Transaktionswert i. S. des Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) auch Bedeutung für die Zollwertermittlung bei der Einfuhr der gelieferten Ware haben (, NWB IAAAJ-33527).
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I. Hintergrund
[i]Zollwert und Verrechnungspreis können auseinander laufenFür Verrechnungspreiszwecke ist dabei erforderlich, dass der vereinbarte Preis fremdüblich ist. Der Zollwert muss den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Ware widerspiegeln. Abweichungen zwischen Verrechnungspreis und Zollwert können sich daraus ergeben, dass der Zollwert auf den Einfuhrzeitpunkt zu bestimmen ist, wogegen es aus Verrechnungspreissicht angemessen sein kann, Preise nachträglich zu ändern, so dass es regelmäßig zu Jahresendanpassungen kommt.
II. Bisherige Rechtsentwicklung
[i]BFH: Keine Erstattung der Einfuhrabgaben bei nachträglicher Anpassung der Verrechnungspreise „nach unten“In der Rechtssache „Hamamatsu Photonics Deutschland“ (Rs. C-529/16, NWB MAAAG-72510) hatte der EuGH entschieden, dass es die Art. 28–31 ZK nicht zulassen, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus ein...