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BBK Nr. 8 vom Seite 368

Erhöhung und Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023

Jörg Romanowski

Die [i]Romanowski, Sozialversicherungswerte 2023: Meldepflichten zum Jahreswechsel, BBK 24/2022 S. 1161 NWB LAAAJ-28861 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hängt sowohl vom Entgelt der Mitarbeiter als auch von der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze ab. Für das Jahr 2023 hat der Gesetzgeber die Jahresarbeitsentgeltgrenze gegenüber dem Vorjahr deutlich angehoben. Diese Erhöhung ist für die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung Anlass genug, das Thema genauer unter die Lupe zu nehmen. Sollten im Unternehmen Mitarbeiter zu Unrecht als Überschreiter der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Beitragszuschüssen zur privaten Krankenversicherung abgerechnet werden, drohen mitunter sehr teure Beitragsbescheide. Dieser Beitrag soll dabei unterstützen, sämtliche Mitarbeiter korrekt im Lohn abzurechnen.

I. Rechtsgrundlagen

[i]Meier, Kranken- und Pflegeversicherung, infoCenter NWB FAAAH-05712 Gegen Arbeitsentgelt mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Danach gilt:

„Versicherungspflichtig sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, [...]“

Die soziale Pflegeversicherung folgt stets der Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. mit Satz 1 SGB XI).S. 369

Hinweis:

Im Folgenden wird ausschließlich von der Krankenversicherungspflicht bzw. -freiheit gesprochen, gemeint ist dabei aber auch immer gleichzeitig die Pflegeversicherungspflicht/-freiheit.

Allerdings [i]Krankenversicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze entsteht Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Danach gilt:

„Versicherungsfrei sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; [...]“

Die Krankenversicherungsfreiheit bewirkt, dass aufgrund der Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung hat die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für den Versicherungsstatus von Arbeitnehmern dagegen keine Relevanz.

II. Allgemeine vs. besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

[i]Schönfeld/Plenker, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Lexikon Lohnbüro NWB FAAAD-14621 Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde bereits zum von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abgekoppelt. Seither wurde durch § 6 Abs. 6 SGB V eine allgemeine und durch § 6 Abs. 7 SGB V eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze definiert.

Die (betragsmäßig geringere) besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze wird zunehmend seltener zur Anwendung kommen und beträgt 2023 59.850 €. Im Regelfall wird die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Tragen kommen – diese beträgt im Jahr 2023 66.600 €.

III. Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

1. Entgeltbestandteile

[i]Schönfeld/Plenker, Arbeitsentgelt, Lexikon Lohnbüro NWB SAAAD-14258 Maßgebend für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Als Berechnungsgrundlage zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist das regelmäßige Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus der Beschäftigung heranzuziehen. Dementsprechend fließen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, in die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ein.