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BBK Nr. 24 vom Seite 1161

Sozialversicherungswerte 2023: Meldepflichten zum Jahreswechsel

Jörg Romanowski

[i]Meier, Sozialversicherungspflicht, infoCenter NWB YAAAB-41368 Wie jedes Jahr passt der Gesetzgeber die Rechenwerte für die Sozialversicherung (= Sozialversicherungswerte) wieder an: Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 ist am vom Bundeskabinett beschlossen worden, der Bundesrat hat am zugestimmt. In den Lohnprogrammen werden die geänderten Werte mit den kommenden Updates automatisch eingespielt – das ist nicht die Herausforderung. Aber welche rechtlichen Konsequenzen haben die Ausweitung des Übergangsbereichs und die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze? Der Beitrag zeigt die zu beachtenden Fristen und die daraus abzuleitenden Tätigkeiten für die Lohnbuchhaltung auf.

I. Wichtige Sozialversicherungswerte 2023


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[i]Sozialversicherungsrechengrößen
monatlich
jährlich
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung
4.987,50 €
59.850 €
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
66.600 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
59.850 €
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung – West
7.300 €
87.600 €
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung – Ost
7.100 €
85.200 €
Knappschaftliche Rentenversicherung – West
8.950 €
107.400 €
Knappschaftliche Rentenversicherung – Ost
8.700 €
104.400 €
Bezugsgröße – West (KV, PV, RV, AV, UV) und Bezugsgröße – Ost (KV, PV = bundeseinheitlich)
3.395 €
40.740 €S. 1162
Bezugsgröße – Ost (RV, AV und UV)
3.290 €
39.480 €
Mindestbeitragsbemessungsgrenze in der RV für geringfügig Beschäftigte
175 €

II. Sozialversicherungsbeitrags- und -umlagesätze 2023


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Krankenversicherung [i]Sozialversicherungssätze
14,6 %
Rentenversicherung
18,6 %
Arbeitslosenversicherung
2,6 %
Pflegeversicherung
3,05 %/3,4 %
Insolvenzumlage
0,06 %
Künstlersozialabgabe
5,0 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
1,6 %

III. Sachbezugswerte 2023


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Verpflegung [i]Sachbezugswerte
Unterkunft und Miete
288 € monatlich
265 € monatlich
für ein Frühstück 2,00 €
8,83 € kalendertäglich
für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 €

Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV).

IV. Pfändungsfreigrenzen

[i]Unpfändbares ArbeitseinkommenDas Bundesministerium der Justiz hat die neuen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen bekannt gemacht. Das Arbeitseinkommen ist nach § 850c ZPO unpfändbar, wenn es – abhängig vom Zeitraum, für den es gezahlt wird – gesetzlich festgelegte Grenzwerte nicht übersteigt. Diese Beträge gelten seit dem :


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Zahlweise
ab dem
bis
monatlich
1.330,16 €
1.251,64 €
wöchentlich
306,12 €
288,28 €
täglich
61,22 €
57,66 €

Gewährt [i]Berücksichtigung von Unterhaltszahlungender Schuldner bzw. die Schuldnerin aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung

  • seinem oder seiner (aktuellen oder früheren) Ehegatten/Ehegattin,

  • seinem bzw. seiner (aktuellen oder früheren) Lebenspartner/Lebenspartnerin,

  • einem Verwandten oder

  • Elternteil

Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag

  • für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um monatlich 500,62 € und

  • für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, um je 278,90 €.S. 1163

Übersteigt das Arbeitseinkommen den jeweiligen Grenzbetrag, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Die im Einzelnen geltenden Pfändungsfreibeträge können den im Anhang der Bekanntmachung abgedruckten Tabellen entnommen werden.

Hinweis:

Die [i]Jährliche AnpassungFreibeträge werden jeweils zum 1.7. eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angepasst und vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.