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Teilnahmebefugnis eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung des Finanzamts
I. Einführung
Gemäß Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG werden die Steuern durch Landesfinanzbehörden verwaltet, sofern es sich nicht gem. Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG um Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschl. der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften handelt, die durch die Bundesfinanzbehörden verwaltet werden.
Den Gemeinden steht grds. keine Steuerverwaltungskompetenz zu. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG ermöglicht es allerdings den Ländern, bestimmte Kompetenzen auf die Gemeinden zu übertragen, was z. B. für die Realsteuern sowie die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in aller Regel durch die Kommunalabgabengesetze der Länder erfolgt ist (vgl. Heintzen, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz – Kommentar, 7. Aufl. 2021, Bd. 2, Art. 108 Rz. 40).
Bei den Realsteuern sind die Gemeinden als Steuergläubiger an die Messbetragsfestsetzungen der Landesfinanzbehörde gebunden, so dass sie fremdbestimmt sind. Zur Kompensation dessen schafft § 21 Abs. 3 FVG bestimmte Auskunfts- und Teilnahmerechte (vgl. Drüen, DÖV 2012 S. 493 ff.; Habighorst, FR 2019 S. 839 ff.; Suck, DStZ 2009 S. 402 ff.), die durch eine aktuelle Entscheidung des BFH wieder in den Fokus getreten sind.