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Das zur Kostenteilungsgemeinschaft
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1045Mit dem sog. JStG 2019 wurde die Regelung des § 4 Nr. 29 UStG neu in das deutsche UStG aufgenommen. Hierdurch wurde die zuvor ausschließlich für Personenzusammenschlüsse im medizinischen Bereich gem. § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a. F. (sog. Apparategemeinschaften) gewährte Steuerbefreiung, die nicht mit dem Unionsrecht im Einklang stand, allgemein auf sog. Kostenteilungsgemeinschaften ausgedehnt. § 4 Nr. 29 UStG steht nunmehr allen, dem Gemeinwohl dienenden Einheiten, die steuerfreie oder nichtsteuerbare Umsätze erzielen und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, offen.
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Hintergrund
[i]Wettbewerbsnachteile „kleiner“ Unternehmen durch nichtabzugsfähige Vorsteuern sollen ausgeglichen werdenHintergrund der Kostenteilungsgemeinschaft ist es, ihren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, Leistungen steuerfrei zu beziehen, so dass auf ihrer Eingangsseite keine Umsatzsteuerlast entsteht. Letztlich handelt es sich bei § 4 Nr. 29 UStG um eine Vorschrift, die Wettbewerbsverzerrungen durch eine entstehende Umsatzsteuer auf der Eingangsseite verhindern soll: Große Einheiten, die nur steuerfreie oder nichtsteuerbare Ausgangsumsätze erzielen (und damit keinen Vorsteuerabzug haben), verfügen in aller Regel über genügend eigene (Unternehmens-)Ressourcen, so dass sie...