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NWB Nr. 15 vom Seite 1061

Update Energiepreisbremsen: Nachbesserung der Preisbremsengesetze und Start der Härtefallhilfen

Gesetzgeber schafft Möglichkeit zur Beleihung von Gesellschaften als Prüfstellen i. S. des § 48a StromPBG

Prof. Dr. Ralf Jahn

Die Gesetze für die Preisbremsen bei Erdgas und Wärme sowie bei Strompreisen gelten seit dem und bis zum . Bei den Strompreisbremsen wirken die Entlastungsbeträge auf Januar und Februar 2023 zurück. Nach den ersten praktischen Erfahrungen werden die Gesetze nun nachgebessert, insbesondere dadurch, dass Beliehene als (privatrechtliche) Prüfstellen fungieren. Gleichzeitig starten die Härtefallhilfeprogramme für kleine und mittlere Unternehmen und Privathaushalte. Nach Beratung des Entwurfs im federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie (BT-Drucks. 20/6216) hat der Bundestag das Änderungsgesetz am verabschiedet.

I. Bisherige Entlastungsregelungen

Der Bund hat nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG (BGBl 2022 I S. 2035) [i]Jahn, NWB 48/2022 S. 3385vom November 2022 mit dem nachfolgenden Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht:

  • [i]Preisbremse für Gas und WärmeDie Preisbremse für Gas und Wärme gilt im Zeitraum vom . Bürger, KMU sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen sollen von ihren...

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