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NWB Nr. 48 vom Seite 3385

Dezember-Soforthilfe für Bürger und Unternehmen in der Energiekrise

Wer profitiert – und wer nicht

Prof. Dr. Ralf Jahn

Am hat der Bundesrat dem am im Bundestag beschlossenen Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von erdgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) zugestimmt (BR-Drucks. 573/22 [B]). Die Soforthilfen sind am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl 2022 I S. 2035) und damit am in Kraft getreten. Für die Betroffenen entfällt beim Gasbezug die Pflicht, die vertraglich vereinbarte Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September 2022 gezahlten Abschlags bemisst. Etwa 20 Millionen Gas- und Fernwärmekunden sollen davon profitieren – sowohl Haushalts- als auch Gewerbekunden –, die nicht mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) Gas im Jahr verbrauchen. Weitere Entlastungen durch die sog. Gas- und Strompreisbremse sollen Anfang 2023 folgen.

I. Hintergrund und Einordnung der Dezember-Soforthilfe

[i]Erstes Maßnahmenpaket des Bundes im Frühjahr 2022Das erste Maßnahmenpaket des Bundes im Frühjahr 2022 zur Bekämpfung des Energiepreisanstiegs umfasste vier Komponen...

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