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Verfahrensrecht / Kindergeld | Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung (BFH)
Stellt die Einspruchsbehörde im
Rahmen der gem.
§ 367 Abs.
2 Satz 1 AO durchzuführenden umfassenden Prüfung der
Erlassablehnung fest, dass die Ausgangsbehörde sachlich unzuständig war, hat
sie deren Ausgangsbescheid aufzuheben und durch einen neuen Ausgangsbescheid
erstmals selbst über den Erlassantrag zu entscheiden. Im Falle der
Erlassablehnung steht dem Antragsteller dagegen der Einspruch offen
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist der Erlass einer Kindergeldrückforderung. Die Klägerin erhielt aufgrund eines Abzweigungsbescheids vom laufend Kindergeld für sich selbst. Im Oktober 2014 beendete sie ihre Ausbildung vorzeitig, wovon die zuständige Familienkasse NRW erst im Jahr 2016 Kenntnis erlangte. Die Familienkasse ...