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NWB Nr. 14 vom Seite 1004

AO: Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen nicht verfassungswidrig

Dr. Bernadette Mai

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von unverändert 0,5 v. H. pro Monat für Aussetzungszinsen

Hintergrund:

[i]Aussetzungszinsen von 0,5 v. H. pro Monat in der Niedrigzinsphase noch verfassungsgemäß?Das BVerfG hat die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gem. § 233a AO i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, soweit für Verzinsungszeiträume ab dem ein Zinssatz von 0,5 v. H. pro Monat zugrunde gelegt wurde (, 1 BvR 2422/17, NWB TAAAH-87096). Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber den Zinssatz für die Vollverzinsung ab dem auf 0,15 v. H. pro Monat gesenkt (§ 238 Abs. 1a AO). Für alle anderen Verzinsungstatbestände verbleibt es bei dem Zinssatz von 0,5 v. H. pro Monat. Das FG Münster hatte nun in einem AdV-Verfahren darüber zu befinden, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen gem. § 237 Abs. 1 AO i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen. Das Verfahren betraf einen Zinszeitraum von Ende 2017 bis Anfang 2021.

Problemlösung:

[i]Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der AussetzungszinsenDer 3. Senat des FG Münster hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der (unveränderten) Höhe der Aussetzungszinsen (FG Münster, rkr. Beschluss v.  - 3 V 2464/22, NWB LAAAJ-36948). Aus seiner Sicht unterscheidet sich die Zweck...