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FG Münster Beschluss v. - 3 V 2464/22

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69; AO § 3 Abs. 4 Nr. 4; AO § 233a; AO § 237; AO § 238; GG Art. 2 Abs. 1

Verfahren

Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes der Aussetzungszinsen

Leitsatz

1. Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm setzt die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zu Stande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

2. Soweit das , 1 BvR 2422/17 – die Vollverzinsung nach § 233a AO ab dem für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat, ergibt sich hieraus kein einfacher Gleichlauf der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Zinshöhe nach § 237 AO, weil die Entstehung von Aussetzungszinsen von einem Verhalten des Steuerpflichtigen abhängt.

3. Der Zweck der Aussetzungszinsen liegt im Gegensatz zur Regelung der Vollverzinsung nicht allein in der Abschöpfung eines Vorteilsausgleichs, sondern die Aussetzungszinsen sollen auch zur Vermeidung unnötiger Prozesse beitragen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGMS:2023:0210.3V2464.22.00

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 42
DStRE 2023 S. 1259 Nr. 20
LAAAJ-36948

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