Lexikon für Steuerfachangestellte
19. Aufl. 2023
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3 Realsplitting
Der Abzug von Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 € an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist beim Unterhaltsverpflichteten möglich. Die Unterhaltsleistungen unterliegen beim Unterhaltsempfänger der Besteuerung (sog. Realsplittung – § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht geleistet wird.
Der Unterhaltsempfänger muss die ihm zufließenden Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuern, jedoch – entsprechend der Regelung für den Verpflichteten – begrenzt auf einen Höchstbetrag von 13.805 € im Kalenderjahr. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplitting ist, dass der Unterhaltsempfänger einem entsprechenden Antrag des Unterhaltsverpflichteten zustimmt.
Die Zustimmung bindet auf Dauer, ist jedoch vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, widerru...