Lexikon für Steuerfachangestellte
19. Aufl. 2023
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1 Parteispende
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien i. S. d. § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist. Nach § 34g EStG vermindert sich die (tarifliche) Einkommensteuer um 50 v. H. der Ausgaben, höchstens jeweils 825 € bzw. 1.650 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten.
2 Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe (z. B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte) zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein – § 1 Abs. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
Seit Juli 2013 gilt das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die PartGmbB ist eine neue Variante einer Partnerschaftsgesellschaft.
Bei ihr kann die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden (§ 8 Abs. 4 PartGG).