Lexikon für Steuerfachangestellte
19. Aufl. 2023
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N
1 Nachfeststellung
Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein EW festzustellen ist, wird der EW u. a. nachträglich festgestellt (§ 23 Abs. 1 BewG, sog. Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2 BewG),
die wirtschaftliche Einheit neu entsteht;
eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll. Der Nachfeststellung werden in der Regel die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt (§ 23 Abs. 2 BewG). Nachfeststellungszeitpunkt ist in der Regel der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt.
2 Nachfeststellungszeitpunkt
3 Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeit – eine Voraussetzung des umsatzsteuerlichen → Unternehmers (§ 2 UStG), aber auch des einkommensteuerlichen und gewerbesteuerlichen → Gewerbebetriebs (§ 15 EStG, R 2.1 GewStR sowie H 2.1 GewStH), ist immer gegeben, wenn eine Tätigkeit planmäßig wiederholt wird. Bei mehreren gleichartigen Handlungen kommt es nicht darauf an, ob eine Wiederholungsabsicht bestanden hat und welcher Beweggrund für diese Handlung gegeben ist. Auch bei einer einmaligen Handlung kann Nachhaltigkeit vorliegen, sofern sie der Anfang einer gewerblichen Tätigkeit ist, auch w...