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Zur Anerkennung einer Einlage des Kommanditisten für Zwecke des § 15a EStG
Anmerkungen zum
Nach dem kann ein Kommanditist sein Verlustausgleichsvolumen i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen. Der Beitrag stellt das Urteil kurz vor und unternimmt eine erste Würdigung.
Mit Urteil vom definiert der BFH für die Anerkennung einer Einlage eines Kommanditisten als Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens (weitere) enge Voraussetzungen.
Nach Auffassung des BFH kann das für § 15a EStG maßgebende Kapitalkonto durch Pflichteinlagen oder freiwillige Einlagen eines Kommanditisten nur dann wirksam erhöht werden, wenn der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Einlage vorsieht.
Der Sachverhalt zeigt: Entscheidend sind auf der einen Seite eindeutige Vereinbarungen in Verträgen oder Beschlüssen und auf der anderen Seite ihre korrespondierende Umsetzung.
I. Vorbemerkungen
[i]Eggert, Einlageleistung zur
Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens im Rahmen des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG,
BBK 4/2023 S. 182,
NWB AAAAJ-33547
Strahl, Einengendes
Verständnis der Einlage i. S. von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, NWB 4/2023 S. 232,
NWB SAAAJ-31947
Sobanski, in:
Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 7. Aufl. 2022, § 15a,
NWB KAAAH-96693 § 15a EStG knüpft die
steuerliche Verlustnutzung an die wirtschaftliche Belastung eines beschränkt
haftenden Mitunternehmers. Nur soweit der Mitunternehmer durch Einlagen,
Haftungszusagen bzw. stehen gelassene Gewinne ein wirtschaftliches Risiko
trägt, darf er die ihm zugerechneten Verlustanteile steuerlich mit positiven
Einkünften aus anderen Quellen ausgleichen. Zugerechnete Verluste, denen keine
wirtschaftliche Belastung gegenübersteht, darf er nur mit zukünftigen
Gewinnanteilen aus derselben Beteiligung verrechnen.