Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
Siehe Literatur bei Zugmaier/Nöcker/Pinter, § 193 AO.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 Durch ein sog. qualifiziertes Mitwirkungsverlangen soll der Steuerpflichtige angehalten werden, an einem zügigen Abschluss der Außenprüfung mitzuwirken – dies auch vor dem Hintergrund der Verkürzung der Ablaufhemmung in § 171 Abs. 4 AO n. F.
II. Geltungsbereich
2 Die Vorschrift gilt für alle Prüfungen i. S. d. §§ 193 ff. AO.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3 Nach § 199 Abs. 2 Satz 3 AO können im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO festgelegt werden. Wenn der Steuerpflichtige diese einvernehmlich festgelegten Rahmenbedingungen erfüllt, ist ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO ausgeschlossen.
B. Systematische Kommentierung
4 Der neue § 200a AO enthält Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen im Rahmen einer Außenprüfung.
Die Regelung des § 200a AO gilt aber gem. § 37 Abs. 2 EGAO erst für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem entstehen; für davor entstehende Steuern und Steuervergütungen gelten § 200a Abs. 1-3 und Abs. 6 AO, wenn hierfür nach dem eine Prüfungsanordnung nach bekanntgegeben wurde, Art. 97