Lexikon für Verwaltungsfachangestellte
11. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
L
1 Landesarbeitsgericht
2 Landeshaushaltsordnung
beinhaltet für den jeweiligen Bereich des Landes die nähere Ausgestaltung des sich aus dem → Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) für den Bund und die Länder ergebenden Gesetzesauftrages zur Regelung ihres Haushaltsrechtes nach gemeinsamen Grundsätzen.
3 Landtag
ist die Bezeichnung für die → Parlamente der deutschen Bundesländer mit Ausnahme der → Stadtstaaten → Berlin, → Bremen und → Hamburg.
4 Laufbahn
umfasst nach der Definition des § 16 Abs. 1 des → Bundesbeamtengesetzes (BBG) alle → Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen → Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und dem → Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft → Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden → Körperschaft übertritt (§ 16 Abs. 2 BBG). Weitere gesetzliche Grundlagen des Laufbahnrechts des Bundes enthalten die §§ 17 bis 25 BBG. Nähere Regelungen zur Gestaltung der Beamtenlaufbahnen und → Vorbereitungsdienste im Bereich des Bundes beinhaltet ...