Lexikon für Verwaltungsfachangestellte
11. Aufl. 2023
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D
1 Darlehensvertrag
ist ein → Vertrag, der die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Geld oder anderen vertretbaren → Sachen (z. B. Mehl, Salz, Zucker) zum Gebrauch gegen Rückgabe von Sachen gleicher Art, Güte und Menge zum Gegenstand hat (§§ 488 bis 498 BGB).
2 Datennutzungsgesetz
setzt die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Open-Data- und PSI-Richtlinie) in deutsches Recht um und regelt, in welcher Art und auf welche Weise insbesondere Daten von öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen genutzt werden dürfen sowie Daten Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen. Mit dem Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz – DNG) wurde zugleich das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) abgelöst und erstmals eine Rechtsgrundlage für die Datennutzung in der kommunalen Energie-, Wasser- und Telekommunikationsversorgung sowie in der kommunalen Abwasser- und Abfallentsorgung geschaffen.
3 Datenschutz
soll den Einzelnen vor missbräuchliche...