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BBK Nr. 6 vom Seite 253

Buchungen bei Vermittlungsleistungen

Karl-Hermann Eckert

[i]Schönfeld/Plenker, Vertreter, Lexikon Lohnbüro NWB EAAAD-14990 Eine Vermittlungsleistung liegt dann vor, wenn der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines Dritten tätig wird. Vermittlungsleistungen können umsatzsteuerfrei sein, bestimmte steuerfreie Umsätze sind nachweispflichtig. Der Beitrag gibt einen Überblick über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Vermittlungsleistungen und zeigt anhand von Praxisbeispielen, wie die Automatikkonten der Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung dabei verknüpft sind.

I. Allgemeine Grundsätze

1. Definition und Voraussetzungen

[i]Eckert, Sonstige Leistungen, Kontierungslexikon NWB FAAAG-44122 Bei einer Vermittlungsleistung handelt es sich um eine sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9 UStG, die darin besteht, einem Unternehmer oder einem privaten Endverbraucher einen Geschäftspartner zu vermitteln. Die Vermittlungsleistung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Vermittler gegenüber einer dritten Person im fremden Namen und für fremde Rechnung auftritt. Maßgeblich ist dabei das Zivilrecht. Der Vermittler kann sowohl gegenüber dem Leistungsempfänger als auch gegenüber dem Leistenden tätig werden.

Hinweis:

[i]Breer/Goy, Abgrenzung von Agenturgeschäften zum Eigenhandel, BBK 14/2017 S. 653 NWB BAAAG-50181 Nach den Regelungen in § 164 Abs. 1 BGB liegt eine Vermittlungsleistung nur dann vor, wenn der Vertreter (Vermittler) das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen (Leistender oder Leistungsempfänger) ausführt. S. 254

Der [i]Jähne/Grupe, Pflichten und Ansprüche des Handelsvertreters gegenüber dem auftraggebenden Unternehmen, NWB 33/2022 S. 2358 NWB DAAAJ-19611 Vermittler hat nur umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen durch Ausführung einer Dienstleistung an den Leistenden oder an den Leistungsempfänger. Der Kauf- oder Dienstleistungsvertrag für das vermittelte Geschäft kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. Im Innenverhältnis haben nur Vermittler und Auftraggeber Rechts- und Leistungsbeziehungen. Der Vermittler hat nach den §§ 87 ff. HGB einen Anspruch auf eine angemessene Provision.

Beispiele für Vermittler

Handelsvertreter und Handelsmakler, Immobilienmakler, Kreditvermittler, Versicherungsvertreter, Betrieb eines Reisebüros, Gebrauchtwarenhändler, z. B. Gebrauchtwagenhändler oder Second-Hand-Läden, Tankstellenbetreiber, z. B. beim Verkauf von Treibstoffen, Auktionator bei Versteigerungen.

Betreibt der Unternehmer in eigenen oder gemieteten Räumen ein Ladengeschäft, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Unternehmer seine Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauft. Im Falle einer objektiv mehrdeutigen Erklärung, die sowohl als Handeln im eigenen als auch als Handeln im fremden Namen verstanden werden kann, gehen Unklarheiten zulasten des Erklärenden.

Hinweis:

Bei [i]Sonderfall Second-Hand-Laden einem sog. Second-Hand-Shop gelten Besonderheiten. Es ist nicht erforderlich, dass dem Käufer Name und Anschrift des Einlieferers genannt werden. Es genügt, wenn dem Käufer z. B. durch Schilder oder ähnliche Hinweise im Ladenraum bekannt wird, dass der Ladeninhaber im Namen und für Rechnung eines Dritten tätig wird und die Identität seines Vertragspartners („Einlieferer“) anhand der Unterlagen des Ladeninhabers genannt werden kann.

Zur Behandlung von Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mi der Ausgabe von Einzweck- bzw. Mehrzweckgutscheinen in Vertriebsketten vgl. Abschnitt 3.17 UStAE.

Die Vermittlung von Eintrittsberechtigungen fällt nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG; der Leistungsort dieser Umsätze richtet sich bei Leistungen an einen Unternehmer nach § 3a Abs. 2 UStG, bei Leistungen an einen Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG.

2. Leistungsort bei Vermittlungsleistungen

[i]Eckert, Ort der sonstigen Leistung, Kontierungslexikon NWB EAAAG-84810 Als sonstige Leistung ist bei der Bestimmung des Ortes sowohl die Eigenschaft des Auftraggebers (Leistungsempfängers) als auch die Art der vermittelten Leistung von entscheidender Bedeutung.