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BBK Nr. 14 vom Seite 653

Abgrenzung von Agenturgeschäften zum Eigenhandel

Julia Breer und Karin Goy

[i]Haack, Provision und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, infoCenter NWB FAAAE-01554 Ob jemand eine Vermittlungsleistung erbringt oder als Eigenhändler tätig wird, ist umsatzsteuerrechtlich nach den Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu entscheiden. Dieser Beitrag zeigt ein Beispiel zur Vermittlungsleistung in Form eines Agenturgeschäfts und stellt anhand eines Praxisfalls die umsatzsteuerliche Abgrenzung von Agenturgeschäft und Eigenhandel dar.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Ausgestaltung von Agenturgeschäften

[i]Mögliche Handelsformen Ein Unternehmer kann grundsätzlich von ihm ausgeführte Leistungen unterschiedlich am Markt anbieten:

  • in eigenem Namen und für eigene Rechnung (Eigenhandel),

  • in eigenem Namen und für fremde Rechnung (Kommissionsgeschäft) oder

  • in fremdem Namen und für fremde Rechnung (Vermittlungs- bzw. Agenturgeschäft).

[i]Agenturgeschäft = Vermittlungsgeschäft Bei einem Vermittlungs- bzw. Agenturgeschäft vermittelt ein in der Regel selbständig Gewerbetreibender (sog. Agent, Vermittler oder Vertreter) Leistungen in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen einem Auftraggeber (= Vertretener) und einem Dritten. Der Vermittler nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr und nicht sein eigenes – insbesondere bezüglich des Verkaufspreises. Das vert...