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Track 13 | Private Veräußerungsgeschäfte: Besteuerung des auf tageweise vermietete Räume entfallenden Gewinns
Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhof insoweit nicht gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte gibt es nicht.
Was private Veräußerungsgeschäfte angeht, hatte der Bundesfinanzhof ebenfalls über einen interessanten Fall zu befinden. Ein Ehepaar veräußerte innerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb ein Reihenhaus, das es gemeinsam mit seinen Kindern bewohnt hatte.
Im Normalfall steuerlich kein Problem. Wird eine Immobilie nämlich ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, greift die Ausnahmeregelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und es ist kein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft zu versteuern.
Im Streitfall war es aber so, dass das Ehepaar in Hannover wohnte. Während der großen Messen, wenn die Unterkünfte bekanntlich rar sind, vermietete es zwei im Dachgeschoss belegene Zimmer. An 9 bis 17 Tagen pro Jahr. Ansonsten wurden die beiden Räume als Kinderzimmer genutzt. Die Überschü...