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BFH 13.12.2022 VIII R 1/20, Kommentierte Nachricht BBK 6/2023 S. 245

EÜR | Abzug einer freiwillig vor Fälligkeit geleisteten USt-Vorauszahlung

Eine vor Fälligkeit geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die trotz Dauerfristverlängerung bis zum 10.1. des Folgejahres gezahlt wird, kann bei der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG erst im Folgejahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies hat der VIII. Senat des BFH entschieden, der damit seine eigene Rechtsprechung sowie die des X. Senats des BFH bestätigt.

Ein Betriebsausgabenabzug im Vorjahr scheidet nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG aus, weil die Umsatzsteuer-Vorauszahlung aufgrund der Dauerfristverlängerung nicht bis zum 10.1. des Folgejahres fällig war, sondern erst am 10.2. des Folgejahres.

Der [i]Dauerfristverlängerung führt zur Verschiebung der FälligkeitKläger ermittelte seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG und hatte eine Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV beantragt. Er zahlte seine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2015 am und machte die Zahlung als Betriebsausgabe...