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BBK Nr. 5 vom Seite 235

Steuerbefreiung bei PV-Anlagen: Bildung eines IAB im VZ 2021 und spätere steuerfreie Auflösung?

Leserfrage

Michael Ferstl

[i]bbk-leserfrage@nwb.deImmer wieder erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.

Problem

Mit [i]Steuerbefreiung für PV-Anlagen ab dem VZ 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG für die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eine Steuerbefreiung geschaffen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist zwar, dass bestimmte Größenmerkmale eingehalten werden. Diese wurden vom Gesetzgeber jedoch so gewählt, dass sie in den meisten Fällen unproblematisch sind: 30 kWp bei Einfamilienhäusern und nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden sowie 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit in allen anderen Fällen; insgesamt höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

Die [i] Happe, Der Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung 2022 – Ausfülltipps und Checkliste für die Buchführung, BBK 4/2023 S. 164 NWB KAAAJ-33548 Steuerbefreiung ist bereits für Einnahmen und Entnahmen nach dem und damit ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2022 anzuwenden.

Frage:

Kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2021 (also vor Geltung der Steuerbefreiung) noch ein IAB für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage steuermindernd geltend gemacht und dieser später im VZ der Anschaffung (also im zeitlichen Anwendungsbereich der Steuerbefreiung) steuerfrei aufgelöst werden?

Antwort

1. Bildung des IAB im VZ 2021

Die [i]Bildung IAB ist steuerwirksam möglichgesetzliche Neuregelung durch das JStG 2022 greift für Einnahmen bzw. Entnahmen nach dem . Sie hat somit auf den VZ 2021 keine Auswirkungen. Wie bisher kann für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage im VZ 2021 (oder früher) noch steuerwirksam ein IAB i. H. von max. 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten gebildet werden. Die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 EStG dürften typischerweise erfüllt sein.S. 236