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BBK Nr. 5 vom

Aufwendungen für berufliche Kleidung als Betriebsausgaben?

Dr. Johannes Riepolt

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für sog. bürgerliche Kleidung nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung. Die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG genannte „typische Berufskleidung“ umfasst nur Kleidung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ausschließlich für eine berufliche Nutzung geeignet ist. Die Abgrenzung der alltäglichen von der beruflichen Kleidung ist zweifellos ein Dauerbrenner der Finanzgerichtsbarkeit. So lag einem aktuellen BFH-Urteil der Fall eines Trauerredners zugrunde, der den steuerlichen Abzug der (erwarteten) dunklen Bekleidung begehrte.

Aufwendungen der privaten Lebensführung sind grundsätzlich nicht im Rahmen der einzelnen Einkunftsarten abziehbar, auch ein Abzug als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet regelmäßig aus.

Sofern Aufwendungen jedoch objektiv mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen und subjektiv der Einkünfteerzielung zu dienen bestimmt sind, kann eine Zuordnung zu einer Einkunftsart erfolgen. In diesem Fall ist eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben (Gewinneinkunftsarten) oder Werbungskosten (Überschusseinkunftsarten) möglich, sofern kein ...