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StuB Nr. 5 vom Seite 193

Änderungen bei der Registerfallbesteuerung durch das JStG 2022

Zur neuen beschränkten Steuerpflicht von Rechteüberlassungen und -übertragungen

Prof. Dr. Siegfried Grotherr

Wird eine im Ausland entwickelte Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München als Patent oder Marke eingetragen, hat der ausländische Rechteinhaber damit ein Alleinverwertungsrecht, welches ihm im Ergebnis ein Marktzutrittsverbot für die Wettbewerber verschafft. Überlässt er das Recht zur Nutzung oder veräußert er dieses an einen anderen ausländischen Rechtsträger, so erzielt er nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Inland, ohne dass es einer Verwertung im Inland oder Zahlungen aus dem Inland bedarf. Der Steuertatbestand der Registereintragung wurde häufig von den Steuerausländern nicht beachtet und ist in der administrativen Umsetzung mit erheblichen Problemen verbunden. Der Gesetzgeber wollte ihn deshalb ursprünglich weitgehend abschaffen, hat dann aber im Zuge des JStG 2022 von diesen Plänen wieder Abstand genommen, so dass die Registerfallbesteuerung in Teilen fortbesteht. Die eingetretenen Änderungen sind Gegenstand des nachfolgenden Beitrags.

Bolik/Nonnenmacher/Peterich, Das Jahressteuergesetz 2022, StuB 1/2023 S. 12, NWB GAAAJ-30175

Kernfragen
  • Wurde die Registerfallbesteuerung für Drittlizenzsachverhalte durch das JStG 2022 ohne Ausnahme aufgehoben?

  • Können Rechtsunsicherheiten, ob ein DBA dem deutschen Besteuerungsanspruch bei einem Konzernsachverhalt entgegensteht, durch Beantragung einer Freistellungsbescheinigung beim BZSt ausgeräumt werden?

  • Welche besonderen Pflichten bestehen bei der Rechteüberlassung oder -übertragung, wenn der Rechteinhaber in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist?

I. Regelungshintergrund

[i]Kraft, Neuregelung sog. Registerfälle durch das JStG 2022, NWB 4/2023 S. 247, NWB VAAAJ-31557 Schneider/Heider, Entschärfung der Registerfallbesteuerung, IWB 2/2023 S. 53, NWB VAAAJ-31356 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG vor, wenn sonstige Rechte (insbes. Patent-, Marken- oder Sortenrechte) gegen Entgelt zur Nutzung überlassen (Rechteüberlassung; Lizenzierung) oder diese entgeltlich übertragen werden (Rechteübertragung; Veräußerung), vorausgesetzt, die betreffenden Rechte sind in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen (sog. Registerfall bzw. Registerfallbesteuerung). Die beschränkte Steuerpflicht für Rechteüberlassungen kann sich auch aus § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG ergeben, wenn hierbei keine gewerbliche Tätigkeit, sondern lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt wird. Einer Verwertung im Inland oder der Zahlung von Vergütungen aus dem Inland bedarf es für die beschränkte Steuerpflicht nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Die beschränkte Steuerpflicht tritt auch dann ein, wenn die beiden Vertragsbeteiligten (Rechteinhaber, Lizenzgeber auf der einen Seite – Käufer, Lizenznehmer auf der anderen Seite) im Ausland ansässig sind, ggf. sogar in demselben Steuerhoheitsgebiet. Gehören die beiden Vertragsbeteiligten zu einem Konzern, kann sich die Konzernspitze im Inland oder im Ausland befinden.