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BFH Urteil v. - I R 126/85 BStBl 1988 II S. 220

Gesetze: KStG 1934 §§ 11, 12MilRegG Nr. 64 Art. 2 Nr. 4KStG 1968/1975 § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG 1968/1975 § 6 Abs. 1KStG 1968/1975 § 11 Nr. 5KStG 1977/1981 § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG 1977/1981 § 4 Abs. 2KStG 1977/1981 § 8 Abs. 1 und 2KStG 1977/1981 § 9 Nr. 3KStDV 1955, KStDV 1955KStDV 1955, § 26KStDV 1968 § 1KStDV 1968 § 5 Abs. 1KStDV 1968 § 16EStG § 4 Abs. 5EStG § 5 Abs. 5EStG § 10 bEStG § 12 Nr. 1PartG § 2PartG § 24 Abs. 2 Nr. 4PartG § 25FGO § 11 Abs. 2 und 3

Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und Begrenzung des Spendenabzugs nach § 9 Nr. 3 KStG (§ 11 Nr. 5 KStG a. F.)

Leitsatz

1. Der Senat läßt offen, ob steuerrechtlich Körperschaften i. S. des § 16 KStDV 1968 und des § 8 Abs. 2 KStG 1977/1981 ausschließlich eine betriebliche Sphäre oder auch eine außerbetriebliche Sphäre haben.

2. Spenden sind Ausgaben, die von Steuerpflichtigen freiwillig und unentgeltlich zur Förderung bestimmter Zwecke geleistet werden. Zur Abgrenzung solcher Spenden von (sonstigen) Betriebsausgaben hält der Senat für Spenden eine deutlich überwiegende und im Vordergrund stehende Spendenmotivation für entscheidend. Eine solche Motivation liegt für Spenden an politische Parteien im allgemeinen vor, wenn unmittelbare oder mittelbare Zuwendungen an Parteien ohne konkrete Gegenleistung zur Förderung allgemeiner politischer Ziele (z. B. Erhaltung und Förderung allgemeiner politischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen) gewährt werden.

3. Spenden an politische Parteien (vgl. 2) sind auch dann nur bis zu den in § 11 Nr. 5 b KStG 1968/1975 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977/1981 festgelegten Höchstbeträgen abziehbar, wenn sie dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind.

4. Zuwendungen einer Körperschaft (vgl. 1) an politische Parteien können steuerrechtlich in der Regel nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet und behandelt werden.

5. Sonstige Abzugsbeschränkungen oder Abzugsverbote, die den vollen Abzug der Zuwendungen ausschließen (§ 12 Nr. 1, § 10b Abs. 2 EStG; § 6 Abs. 1 KStG 1968/1975 und § 8 Abs. 1 KStG 1977/1981 jeweils i. V. m. § 4 Abs. 5 EStG), sind nicht anwendbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 220
RAAAA-92500

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