StuB Nr. 4 vom Seite 1

Zur umsatzsteuerlichen Organschaft …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... nach den EuGH-Entscheidungen vom - C-141/20 und C-269/20

Aufgrund von zwei Vorlagen der mit der Umsatzsteuer befassten BFH-Senate an den EuGH aus den Jahren 2019 und 2020 musste die Beratung mit einer erheblichen Unsicherheit leben, ob die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Entscheidungen des EuGH wurden also mit Spannung erwartet. Eine abschlägige Entscheidung des Gerichtshofs hätte zu einem umsatzsteuerlichen Erdbeben geführt. Der „große Knall“ ist ausgeblieben, so das Fazit des Beitrags von Tiede . Der EuGH akzeptiert, dass die deutsche Organschaftsregelung den Organträger als Steuerschuldner für die Umsatzsteuer auf die Umsätze der zur Organschaft gehörenden Gesellschaften bestimmt. Hinsichtlich der Eingliederungsvoraussetzungen wird jedoch der Widerspruch zur deutschen Organschaftsregelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung deutlicher, denn der EuGH verlangt abweichend vom BFH kein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft. Deshalb ist zwar eine Mehrheitsbeteiligung, i. d. R. aber keine Stimmrechtsmehrheit bei der Organgesellschaft erforderlich. Die Frage der Steuerbarkeit von Innenumsätzen ist infolge der aktuellen EuGH-Entscheidungen offen. Klärung bringen insofern hoffentlich die anstehenden Folgeentscheidungen des BFH. Deutlich wird aber auch: Die deutsche Organschaft ist reformbedürftig und muss vom Gesetzgeber an die Vorgaben in Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL angepasst werden.

Zur rückwirkenden Abfärbewirkung gewerblicher Verluste

Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit stehen gem. bei Überschreiten der sog. Bagatellgrenze der Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegen. Die bisherige Rechtsprechung des BFH zur alten Fassung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG wird aufgegeben. Bolik/Peterich stellen das Urteil vor und setzen sich auch sehr kritisch mit dem vom BFH zulässig erachteten verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot auseinander.

Aktuelle Zweifelsfragen zum Anwendungsbereich des § 7g EStG

Mit Schreiben vom hat das BMF sein Schreiben vom ersetzt. Hierdurch hat es seine Ausführungen zum Anwendungsbereich des § 7g EStG sowohl der aktuellen Fassung des § 7g EStG angepasst als auch jüngst hierzu ergangene Rechtsprechung einbezogen. Während in einem früheren Beitrag (vgl. Steiner, StuB 2022 S. 766, NWB AAAAJ-23866) § 7g EStG in seinen wesentlichen Grundzügen betrachtet worden ist, stellt Steiner nun in seinem Beitrag aktuelle Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 7g EStG anhand kurzer Beispielsfälle dar.

Bleiben Sie zuversichtlich!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 4/2023 Seite 1
MAAAJ-33744