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BFH Urteil v. - V R 80/82 BStBl 1987 II S. 691

Gesetze: UStG 1973 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1UStG 1973 § 18 Abs. 1, 2KO § 3 Abs. 1KO § 17 Abs. 1KO §§ 57, 59 Abs. 1 Nr. 1KO § 61 Abs. 1 Nr. 2KO §§ 65, 67

Der Anspruch auf Rückforderung von vor Konkurseröffnung abgezogenen Vorsteuerbeträgen ist eine nicht bevorrechtigte Konkursforderung. Voranmeldungszeitraum endet nicht mit Konkurseröffnung

Leitsatz

1. Der Anspruch des FA auf Rückforderung von vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgezogenen Vorsteuerbeträgen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UStG 1973, der auf der Uneinbringlichkeit der Entgelte infolge der Konkurseröffnung beruht, ist eine Konkursforderung (, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226), der das Vorrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht zukommt.

2. Der laufende Voranmeldungszeitraum endet nicht mit der Konkurseröffnung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 691
DAAAA-92402

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