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BFH Urteil v. - XI R 25/97 BStBl 1998 II S. 69

Gesetze: GesO § 17 Abs. 3 Nr. 3KO § 61 Abs. 1 Nr. 2KO § 65 Abs. 1InsO § 41

In der Gesamtvollstreckung sind auch betagte Steuerforderungen bevorrechtigt; zum Entstehenszeitpunkt eines Umsatzsteuerrückzahlungsanspruchs bei Uneinbringlichkeit des Entgelts

Leitsatz

1. § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO gilt für betagte Forderungen entsprechend.

2. Ein Vorsteuerrückzahlungsanspruch entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist (Anschluß an , BFHE 116, 201, BStBl II 1975, 755).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 69
PAAAA-95992

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