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Vollverzinsung gem. § 233a AO: Ein Update
Nachdem in STFAN 4/2022 S. 2 bereits über den Referentenentwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ vom berichtet wurde, hat der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Anpassung des Zinssatzes ab dem mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ vom vorgenommen. Der unter anderem daran angepasste AEAO zu § 233a AO wurde mit veröffentlicht. Der folgende Beitrag beleuchtet die Grundlagen der angepassten Regelungen.
Zeitliche Einordnung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 KIEHL TAAAH-87096 die bisherigen Regelungen der Vollverzinsung grundsätzlich als verfassungsgemäß angesehen. Der in der Abgabenordnung niedergeschriebene Zinssatz von 0,5 % pro Zinsmonat wurde jedoch nur bis einschließlich 2013 als geeignet angesehen, seinen eigentlichen Zweck zu erfüllen.
Für Verzinsungszeiträume ab dem , so die Entscheidung des BVerfG, ist der feste Zinssatz von 0,5 % aufgrund der Abweichungen zu den Verhältnissen am Kapitalmarkt nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar. Ungeachtet dessen hat es jedoch eine bis zum Ende des Jahres 2018 andauernde Fortgeltungsanordnung g...