Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vollverzinsung gem. § 233a AO: Neuer Zinssatz in Sicht!
Mit seinen Beschlüssen 1 BvR 2237/14 sowie 1 BvR 2422/17 hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2021 für Wirbel in der Steuerwelt gesorgt, da es die bisherige Verzinsung von 0,5 % pro Monat als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen hat. Gleichzeitig wurde dem Gesetzgeber aufgetragen, bis spätestens eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Diese wurde nun im Referentenentwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ vom vorgestellt.
Rechtlicher Hintergrund
Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind gem. § 233a AO zu verzinsen, sog. Vollverzinsung. Davon betroffen sind gem. § 233a Abs. 1 Satz 1 AO neben der Einkommensteuer auch die Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag aus festgesetzter Steuer und den in § 233a Abs. 3 Satz 1 AO genannten Abzugsbeträgen. Als Zinssatz werden gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO 0,5 % pro vollem Zinsmonat berücksichtigt.
Die Höhe des starren Zinssatzes von 0,5 % pro Monat (entspricht 6 % pro Jahr) besteht bereits seit den 1960er Jahren und wurde bislang keiner Anpassung unterworfen. Insbesondere durch die seit den 2010er Jahren beginnenden und zunehmend größer werdenden Abweichungen zu den Verhältnissen am Kapit...