1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen und nicht nach der zunächst beabsichtigten Verwendung der bezogenen Leistung; zur verfahrensrechtlichen Handhabung 2. Zur Unangemessenheit der Zwischenvermietung nur einer Wohnung
Leitsatz
1. Die materiell-rechtlich abschließende Entscheidung über den Vorsteuerabzug kann nur aufgrund der erstmaligen tatsächlichen Verwendung der bezogenen Leistung (§ 15 Abs. 2 UStG) und nicht aufgrund der beabsichtigten Verwendung getroffen werden.
2. Verfahrensrechtlich kann die Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum, in den die Vorsteuerbeträge fallen (§ 16 Abs. 2 UStG), nach § 164 Abs. 1, § 165 Abs. 1 AO 1977 schon vor der erstmaligen Verwendung der bezogenen Leistung vorgenommen werden. Sie kann nach §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 AO 1977 geändert werden, wenn der Vorsteuerabzug nach der erstmaligen Verwendung ausgeschlossen ist. Eine vorbehaltlose und endgültige Steuerfestsetzung kann unter diesen Voraussetzungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 geändert werden.
3. Zur Unangemessenheit der Zwischenvermietung nur einer Wohnung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 521 LAAAA-92366
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