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BBK Nr. 3 vom Seite 112

Aktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023

Änderungen gegenüber den Vorjahres-Vordrucken und Auswirkungen auf die Buchführung

Karl-Hermann Eckert

[i]BMF, Schreiben v. 21.12.2022 - III C 3 - S 7344/19/10001 :004 NWB OAAAJ-29764 Das die Vordruckmuster für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Umsatzsteuer-Vorauszahlungsverfahren 2023 bekannt gegeben. Die folgenden Ausführungen geben einen grundsätzlichen Überblick über das Besteuerungsverfahren und zeigen die Änderungen gegenüber den Vorjahresvordrucken auf der Grundlage der gesetzlichen Änderungen auf. Hinweise auf Änderungen in den Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 mit einem Buchungsbeispiel runden den Beitrag ab.

I. Form und Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung

1. Allgemeine Grundsätze

[i]Eckert, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Kontierungslexikon NWB VAAAF-88526 Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. mit § 87a Abs. 6 Satz 1 AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert der Finanzbehörde zu übermitteln. Hierzu hat sich der Unternehmer vorab zu registrieren.

Eine Abgabe auf Papier ist nach § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG nur in Ausnahmefällen gestattet: Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde unter Darlegung der Hinderungsgründe. Wird der Antrag genehmigt, muss der Unternehmer darauf achten, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung unterschrieben werden muss.

S. 113Die gesonderte Abgabepflicht besteht nicht für Organgesellschaften nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, sondern ausschließlich für den Organträger. In derartigen Fällen hat der Organträger eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Besteuerungsgrundlagen des gesamten Organkreises abzugeben.

[i]Eckert, Unternehmenseinheit, Kontierungslexikon NWB BAAAG-38965 Unternehmer, die mehrere Betriebe unterhalten – sog. Unternehmenseinheit – müssen nur eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für sämtliche Betriebe abgeben. Hierbei ist es unerheblich, ob die einzelnen Betriebe ertragsteuerlich unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen sind.

Beispiel 1

Unternehmer U betreibt im Kalenderjahr 2023 eine Gaststätte und vermietet Wohnungen und gewerblich genutzte Räume.

Lösung

U hat die Umsätze aus der Gaststätte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG) und aus den Vermietungsumsätzen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG) in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen haben auch Straßenhändler zu übermitteln, auch wenn sie ein sog. Umsatzsteuerheft führen müssen und die Finanzbehörde auf die Vorlage des Umsatzsteuerhefts verzichtet.

2. Berechnung der Steuer und Inhalt der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Grundlagen zur Berechnung der Steuer hat der Unternehmer selbst zu ermitteln. Die Berechnung richtet sich nach den Regelungen in § 16 Abs. 1 und 2 UStG und § 17 UStG.

Das [i]Gliederung der UStVAFormular der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 gliedert sich in folgende Abschnitte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abschnitt
Zeilen
A. Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben
Zeilen 12 bis 17
B. Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben
Zeilen 18 bis 22
C. Innergemeinschaftliche Erwerbe
Zeilen 23 bis 28
D. Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)
Zeilen 29 bis 31
E. Ergänzende Angaben zu Umsätzen
Zeilen 32 bis 36
F. Abziehbare Vorsteuerbeträge und Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Zeilen 37 bis 44
G. Andere Steuerbeträge
Zeilen 45 und 46
H. Vorauszahlung/Überschuss
Zeilen 47 bis 49
I. Ergänzende Angaben zu Minderungen nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. mit
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG

Zeilen 50 und 51
J. Sonstige Angaben
Zeilen 52 bis 55

Abb. 2: Gliederung der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Möchte [i]Ergänzende Angabender Unternehmer der Finanzbehörde neben den Werten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung weitere Angaben oder Sachverhalte mitteilen – z. B. bei abweichender Rechtsauffassung –, ist dies durch die Angabe in Zeile 54 (Kennziffer 23 – Wert 1) zu S. 114dokumentieren. In derartigen Fällen soll das Begleitschreiben mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ gekennzeichnet werden.

Möchte [i]Ergänzende Belege der Unternehmer hingegen nur Belege – z. B. Verträge oder Rechnungen zur Schlüssigkeit eines Vorsteuerüberschusses – der Umsatzsteuer-Voranmeldung beifügen bzw. gesondert einreichen, ist dies durch die Angabe in Zeile 11 (Kennziffer 22 – Wert 1) zu dokumentieren.

Hinweis:

Weitere Hinweise zum Inhalt der Umsatzsteuer-Voranmeldung enthält eine ausführliche Anleitung, die die Finanzverwaltung jährlich mit der Veröffentlichung des Vordruckmusters bekannt gibt.

Im [i]Weitere verpflichtende AngabenGegensatz zur Umsatzsteuererklärung werden in der Umsatzsteuer-Voranmeldung von der Finanzbehörde weniger detaillierte Angaben zu einzelnen Besteuerungsgrundlagen verlangt. Die Verpflichtung gilt jedoch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung, soweit nach § 18b Satz 1 UStG Angaben zu machen sind. Dies gilt für

  • steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen,

  • steuerfreie innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 2 UStG und

  • im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. des § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.

3. Abgabezeitpunkt der Umsatzsteuer-Voranmeldung

[i]AbgabezeitpunktDie Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums zu übermitteln. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag. Für einzelne Voranmeldungszeiträume kann die Finanzbehörde auf Antrag die Frist nach § 109 AO auch verlängern. S. 115