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IWB Nr. 2 vom Seite 45

Per-country-limitation bei Anrechnung ausländischer Steuern

Thorsten Wagemann

I. Berücksichtigung ausländischer Steuern

[i]Grundsatz für ausländische Steuern ist die AnrechnungsmethodeUnterliegen ausländische Einkünfte der deutschen Besteuerung, kennt das deutsche Steuerrecht verschiedene Wege der Berücksichtigung der auf diese Einkünfte entfallenden ausländischen Steuer. Der Begriff der„ausländischen Einkünfte“ wird hierbei nach der abschließenden Aufzählung in § 34d EStG bestimmt. Die ausländischen Einkünfte sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln und abzugrenzen (vgl. , NWB ZAAAB-04841). Nach § 34c Abs. 1 EStG gilt als Grundsatz die Anrechnungsmethode für ausländische Steuern, entweder wenn mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht oder falls das DBA im Rahmen des Methodenartikels die Anrechnung ausdrücklich vorsieht (§ 34c Abs. 6 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 EStG).

[i]Auf Antrag ist auch ein Abzug ausländischer Steuern möglichAußerdem ist nach § 34c Abs. 2 EStG als Alternative zur Anrechnung auf Antrag ein Abzug der ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte möglich. Der Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 2 EStG ist auch dann zulässig, wenn das DBA ausdrücklich nur die Anrechnung vorsieht.

Darüber hinaus bietet § 34c Abs. 3 EStG eine Möglichkeit zum Abzug, wenn eine Anrechnung nicht möglich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die ausländische Steuer nicht der deutsc...