Gesetze: AStG §§ 15, 10 Abs. 1, 12EStG §§ 34c, 20, 22 Nr. 1DBA USA 1954/1965 Art. II Abs. 1 Buchst. fDBA USA 1954/1965 Art. VI Abs. 2DBA USA 1954/1965 Art. VII Abs. 2DBA USA 1954/1965 Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nrn. 1 und 2
1. §§ 20 EStG und 15 AStG schließen sich tatbestandsmäßig wechselseitig aus - 2. Ein Trust i. S. des US-amerikanischen Rechts kann Zweckvermögen i. S. des § 15 Abs. 4 AStG sein - 3. Bei der Anwendung des § 15 AStG richtet sich die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 12 AStG i. V. m. § 34c EStG und § 10 Abs. 1 AStG
Leitsatz
1. §§ 20 EStG und 15 AStG schließen sich tatbestandsmäßig wechselseitig aus.
2. Ein Trust i. S. des US-amerikanischen Rechts kann Zweckvermögen i. S. des § 15 Abs. 4 AStG sein.
3. Ist nach der Satzung des Trusts eine einzige Person abstrakt bezugsberechtigt und wird an sie tatsächlich das gesamte Trust-Einkommen ausgekehrt, so ist die Person alleiniger Bezugsberechtigter i. S. des § 15 Abs. 1 und 2
AStG.
4. Die Anwendung des § 15 Abs. 1 AStG ist jedenfalls dann verfassungskonform, wenn der Bezugsberechtigte eindeutig bestimmt ist.
5. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nrn. 1 und 2 DBA-USA 1954/1965 steht der Anwendung des § 15 Abs. 1 AStG auf die ausländischen Einkünfte eines US-Trusts nicht entgegen.
6. Nach § 15 Abs. 1 AStG sind das Trusteinkommen und nicht die Trusteinkünfte zuzurechnen.
8. Ist die Bemessungsgrundlage der ausländischen Einkünfte im Inland niedriger als im Ausland, so ist die anzurechnende ausländische Steuer dennoch ungekürzt in der Höchstbetragsberechnung gemäß
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG anzusetzen, wenn in ihre ausländische Bemessungsgrundlage keine nichtausländischen Einkünfte eingegangen sind (Abweichung vom , BFHE 164, 435, BStBl II 1992,187).
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