Vorsteuerabzug, wenn in der Rechnung die Angaben über die Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes fehlen
Leitsatz
Die in § 14 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1967 bezeichneten Angaben brauchen nicht Inhalt der für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 erforderlichen Rechnung des Leistenden zu sein. In der Rechnung muß jedoch durch Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kommen, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 581 HAAAA-92204
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