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IWB Nr. 1 vom

Anrechnung ausländische Erbschaftsteuer in Nicht-DBA-Fällen

Dr. Rüdiger Werner

Erbfälle mit Auslandsberührung haben in der jüngeren Vergangenheit erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen. Derartige Vermögensübertragungen unterfallen häufig sowohl im In- als auch im Ausland der Erbschaft- und Schenkungsteuer. In Ermangelung einschlägiger Doppelbesteuerungsabkommen kommt eine Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern auf die deutsche Erbschaftsteuer häufig nur auf der Basis von § 21 ErbStG in Betracht, wenn die ausländische Steuer der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer entspricht. Das FG Düsseldorf hat sich jüngst zu dieser Frage geäußert (, NWB IAAAJ-15289).

I. Erbschaftsteuer

Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sofern nicht die Vorschriften eines DBA anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftst...