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NWB Nr. 51 vom Seite 3621

Neue Rechtsprechung zum Wohnvorteil im Unterhaltsrecht

Dr. Wolfram Viefhues

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3669Die Behandlung des Wohnvorteils (Wohnwerts) bei einer von einem der Beteiligten eines Unterhaltsstreits selbst bewohnten eigenen Immobilie ist eine Standardaufgabe im Rahmen unterhaltsrechtlicher Auseinandersetzungen. Auch der Steuerberater sollte mindestens Grundkenntnisse haben.

Differenzierung zwischen angemessenem und objektivem Wohnvorteil

[i]Abzug der mit der Wohnung verbundenen anerkennungsfähigen BelastungenEs ist zwischen dem angemessenen und dem objektiven Wohnvorteil zu unterscheiden. Ob der Wohnvorteil nach dem objektiven oder in einer geringeren Höhe zu bemessen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der die Immobilie Nutzende gehalten ist, diese anderweitig zu verwerten. Angemessen ist ein Wohnvorteil, der sich als reiner Schätzwert (§ 287 ZPO) danach bemisst, wieviel der Nutzer der Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine seinen Wohnverhältnissen angemessene Wohnung aufwenden müsste. Der objektive Mietwert ist der Vermietungswert der konkreten Wohnung. Bei der Unterhaltsberechnung sind die mit der Wohnung verbundenen Belastungen, soweit diese anerkennungsfähig sind, und die Zinsleistungen auf vorhandene Immobilienkredite vom Wohnvorteil abzuziehen.

Berücksichtigung v...