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IWB Nr. 24 vom

Kann die Änderung eines DBA zur passiven Entstrickung führen?

Dr. Astrid Eiling und Alexander Keßeler

Seit Einführung eines allgemeinen Entstrickungstatbestands in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG a. F. besteht Unsicherheit über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung verwaltungsseitig konkretisiertes Richterrecht zur Theorie der finalen Entnahme in Gesetzesform gießen. Demnach steht einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts gleich. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass das steuerrechtliche Tatbestandsmerkmal des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands keine Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzt. Die sog. passive Entstrickung könne auch durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werden – insbesondere durch Abschluss oder Revision eines DBA. Ein solcher Fall der passiven Entstrickung durch Änderung eines DBA wurde nun erstmalig durch ein Finanzgericht entschieden (,F, NWB OAAAJ-26890, die Revision ist anhängig unter dem Az. I R 41/22).

I. Das Urteil des FG Münster

Die Klägerin war eine in Deutschland ansässige KG. Deren zwei Ko...