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FG München Urteil v. - 10 K 1766/20

Gesetze: EStG § 10b Abs. 1 S. 1, EStG § 10b Abs. 1 S. 2, EStG § 10b Abs. 1 S. 3, EStG § 10b Abs. 1 S. 4, EStG § 10b Abs. 1 S. 5, EStG § 10b Abs. 1 S. 6, EStG § 10b Abs. 4 S. 1, AEUV Art. 63 Abs. 1, AO § 51 Abs. 2, AO § 52 Abs. 2 Nr. 7

Keine einkommensteuerrechtliche Anerkennung einer Spende an eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in der Schweiz als Sonderausgaben

Leitsatz

1. Nach dem Wortlaut des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG sind Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in sog. Drittstaaten – d. h. weder in einem EU-Mitgliedstaat noch in einem Staat des EWR – vom Spendenabzug ausgeschlossen, obwohl die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt.

2. Im Fall des Fehlens einer Verpflichtung zur Gewährung von Amts- und Beitreibungshilfe eines Drittstaats scheidet trotz Erstreckung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV auf Drittstaaten ein Abzug von Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in diesem Drittstaat aus (Anschluss an , EFG 2014 S. 667; , DStRE 2016 S. 1495; gegen Ansicht im Schrifttum, wonach in Bezug auf Spenden in Drittstaaten aus europarechtlichen Gründen auch auf das Erfordernis der Verpflichtung zur Beitreibungshilfe verzichtet werden könne, wenn der Steuerpflichtige Nachweise vorlegen kann, die das Entstehen eines Haftungsfalls nach § 10b Abs. 4 EStG als ausgeschlossen erscheinen lassen).

3. Bei der Schweiz handelt es sich weder um einen Mitgliedstaat der EU noch um einen Staat des EWR im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, sondern um einen Drittstaat, der im Streitjahr 2017 gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht kumulativ zur Gewährung von sowohl Amtshilfe als auch Beitreibungshilfe im Sinne von § 10b Abs. 1 Sätze 3-5 EStG verpflichtet war.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 8 Nr. 12
DStRE 2023 S. 522 Nr. 9
ErbStB 2023 S. 68 Nr. 3
ErbStB 2023 S. 69 Nr. 3
IWB-Kurznachricht Nr. 1/2024 S. 4
IWB-Kurznachricht Nr. 1/2024 S. 4
RAAAJ-28927

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