Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 7 Schiffe und Luftfahrzeuge

Felix Wurm, Carsten Bödecker (Oktober 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 7 ordnet ein ausschließliches Besteuerungsrecht für den Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers an. Die alleinige Zuordnung zum Wohnsitzstaat des Übertragenden bedeutet eine Freistellung im anderen Staat. Dadurch soll eine Zersplitterung der Besteuerungsrechte auf Betriebsstätten verhindert werden.

II. Abweichungen vom OECD-MA

3Die Vorschrift weicht in zwei Punkten von Art. 7 OECD-MA/ErbSt 1966 ab (das OECD-MA/ErbSt 1982 hat die Vorschrift ganz gestrichen und beschränkt sich darauf zu sagen, dass Schiffe und Luftfahrzeuge kein unbewegliches Vermögen sind, Art. 5 Abs. 2): Das OECD-MA/ErbSt 1966 weist dem Sitzstaat ein konkurrierendes, Art. 7 DBA USA/ErbSt weist ihm ein ausschließliches Besteuerungsrecht zu. Das OECD-MA/ErbSt 1966 knüpft an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens an, das Abkommen mit den USA dagegen systemgerecht an den Ort des Wohnsitzes des Erblassers oder Schenkers.

4Die Regelung im Einkommensteuerabkommen Art. 8 Abs. 1 DBA USA ist vergleichbar, so dass für einzelne Begriffe (Seeschiffe, Luftfahrzeuge, internationaler Verkehr) auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.

5–9Einstweilen frei

B. Systematische Kom...