17. BImSchV Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1)
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1) [1]

Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe

Für die in den Buchstaben a bis d genannten Schwermetalle und krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:

  1. Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

    Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,

    aa)

    in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

    aaa)

    50 MW bis weniger als 300 MW: insgesamt 0,012 mg/m3,

    bbb)

    300 MW oder mehr: insgesamt 0,006 mg/m3,

    bb)

    in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,005 mg/m3,

    cc)

    in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 : insgesamt 0,05 mg/m3,

    dd)

    in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,02 mg/m3,

  2. Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,

    Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

    Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,

    Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

    Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

    Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,

    Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,

    Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,

    Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,

    Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,

    aa)

    in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr: insgesamt 0,2 mg/m3,

    bb)

    in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,3 mg/m3,

    cc)

    in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 : insgesamt 0,5 mg/m3,

    dd)

    in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,3 mg/m3,

  3. Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,

    Benzo(a)pyren,

    Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

    wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,

    Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom

    insgesamt 0,05 mg/m3

    oder

    Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

    Benzo(a)pyren,

    Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

    Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

    Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

    insgesamt 0,05 mg/m3

    und

  4. Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2

    aa)

    in abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,03 ng/m3,

    bb)

    in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 : insgesamt 0,1 ng/m3 ,

    cc)

    in allen bestehenden Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, die keine abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen oder Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 sind: insgesamt 0,08 ng/m3,

    dd)

    in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,06 ng/m3,

  5. Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2

    aa)

    in bestehenden Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt 0,1 ng/m3,

    bb)

    in anderen Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt 0,08 ng/m3.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-27899

1Anm. d. Red.: Anlage 1 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 43) mit Wirkung v. .